ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 13
§ 3 Ministerrat
§ 3 – Ministerrat
Der Ministerpräsident lädt mit Tagesordnung grundsätzlich 24 Stunden vorher ein; bei begründeter Eilbedürftigkeit früher. Der Ministerrat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Gleichstand ist der Antrag abgelehnt. Entscheidungen und abweichende Zuständigkeiten werden protokolliert.
Der Ministerpräsident lädt mit Tagesordnung grundsätzlich 24 Stunden vorher ein; bei begründeter Eilbedürftigkeit früher. Der Ministerrat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Gleichstand ist der Antrag abgelehnt. Entscheidungen und abweichende Zuständigkeiten werden protokolliert.