ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 13
§ 2a Organisationsverordnung
§ 2a – Organisationsverordnung
(1) Der Ministerpräsident wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister sowie nach Beschluss des Ministerrats durch Rechtsverordnung den organisatorischen Betrieb der Landesverwaltung zu regeln. Die Ermächtigung umfasst:
a. die Geschäftsverteilung und die administrative Zuordnung nachgeordneter Einrichtungen innerhalb gesetzlicher Zuständigkeiten und des Artikels 35;
b. die interne Aufgabenabgrenzung von Amtschefs, Koordinations- und Unterstützungsfunktionen im Rahmen des geltenden Dienstrechts;
c. die Führung eines öffentlichen Organisations-, Amts- und Vertretungsverzeichnisses;
d. die vorbereitende Personalbedarfsplanung, die Trennung von Mandaten, Hauptämtern und beruflichen Stellen sowie organisatorische Berichts- und Übergabeverfahren.
(2) Zweck der Ermächtigung ist eine verlässliche, sparsame und nachvollziehbare Verwaltungsorganisation sowie die Vorbereitung bedarfsgerechter Haushalts- und Personalentscheidungen.
(3) Gesetzliche Zuständigkeiten, Eingriffsbefugnisse, Wahl- und Ernennungsverfahren, Amtsdauer, Unvereinbarkeiten, Besoldung und gerichtlicher Rechtsschutz dürfen nicht geändert werden. Die Eigenorganisation der Verfassungsorgane, richterliche und gesetzliche Unabhängigkeit sowie kommunale Selbstverwaltung bleiben gewahrt; entsprechende Angaben werden nur nachrichtlich aufgenommen.
(4) Personalbedarfszahlen und Ausbauziele bewilligen keine Stellen oder Ausgaben. Verbindliche Stellen- und Mittelansätze ergeben sich ausschließlich aus den zuständigen Haushaltsbeschlüssen.
(1) Der Ministerpräsident wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister sowie nach Beschluss des Ministerrats durch Rechtsverordnung den organisatorischen Betrieb der Landesverwaltung zu regeln. Die Ermächtigung umfasst:
a. die Geschäftsverteilung und die administrative Zuordnung nachgeordneter Einrichtungen innerhalb gesetzlicher Zuständigkeiten und des Artikels 35;
b. die interne Aufgabenabgrenzung von Amtschefs, Koordinations- und Unterstützungsfunktionen im Rahmen des geltenden Dienstrechts;
c. die Führung eines öffentlichen Organisations-, Amts- und Vertretungsverzeichnisses;
d. die vorbereitende Personalbedarfsplanung, die Trennung von Mandaten, Hauptämtern und beruflichen Stellen sowie organisatorische Berichts- und Übergabeverfahren.
(2) Zweck der Ermächtigung ist eine verlässliche, sparsame und nachvollziehbare Verwaltungsorganisation sowie die Vorbereitung bedarfsgerechter Haushalts- und Personalentscheidungen.
(3) Gesetzliche Zuständigkeiten, Eingriffsbefugnisse, Wahl- und Ernennungsverfahren, Amtsdauer, Unvereinbarkeiten, Besoldung und gerichtlicher Rechtsschutz dürfen nicht geändert werden. Die Eigenorganisation der Verfassungsorgane, richterliche und gesetzliche Unabhängigkeit sowie kommunale Selbstverwaltung bleiben gewahrt; entsprechende Angaben werden nur nachrichtlich aufgenommen.
(4) Personalbedarfszahlen und Ausbauziele bewilligen keine Stellen oder Ausgaben. Verbindliche Stellen- und Mittelansätze ergeben sich ausschließlich aus den zuständigen Haushaltsbeschlüssen.