ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 13
§ 2 Richtlinien und Ressorts
§ 2 – Richtlinien und Ressorts
Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien; jeder Minister führt sein Ressort selbstständig in diesem Rahmen. Ressortzuschnitt, Geschäftsverteilung und Stellvertretung werden veröffentlicht. Die Mindestressorts und Änderungsbefugnisse nach Artikel 35 bleiben maßgeblich.
Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien; jeder Minister führt sein Ressort selbstständig in diesem Rahmen. Ressortzuschnitt, Geschäftsverteilung und Stellvertretung werden veröffentlicht. Die Mindestressorts und Änderungsbefugnisse nach Artikel 35 bleiben maßgeblich.