ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 13
§ 11 Amtsübergabe
§ 11 – Amtsübergabe
Bei Regierungs- oder Ressortwechsel werden laufende Verfahren, Verträge, Haushaltsbindungen und amtliche Zugänge geordnet übergeben. Amtliche Unterlagen dürfen weder zurückgehalten noch privat gelöscht werden. Die geschäftsführende Regierung bleibt gesetzlich gebunden; neue politische Großvorhaben bedürfen der regulären Zuständigkeit und Haushaltsdeckung.
Bei Regierungs- oder Ressortwechsel werden laufende Verfahren, Verträge, Haushaltsbindungen und amtliche Zugänge geordnet übergeben. Amtliche Unterlagen dürfen weder zurückgehalten noch privat gelöscht werden. Die geschäftsführende Regierung bleibt gesetzlich gebunden; neue politische Großvorhaben bedürfen der regulären Zuständigkeit und Haushaltsdeckung.