ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 13
§ 10 Petitionen und Eingaben
§ 10 – Petitionen und Eingaben
Eingaben an die Regierung werden bestätigt und an das zuständige Ressort gegeben. Eine sachliche Antwort soll binnen sieben Tagen erfolgen; bei längerer Prüfung wird der Grund mitgeteilt. Ergänzend gilt PetG. Eine Petition ersetzt keinen förmlichen Rechtsbehelf und hemmt dessen Fristen nicht.
Eingaben an die Regierung werden bestätigt und an das zuständige Ressort gegeben. Eine sachliche Antwort soll binnen sieben Tagen erfolgen; bei längerer Prüfung wird der Grund mitgeteilt. Ergänzend gilt PetG. Eine Petition ersetzt keinen förmlichen Rechtsbehelf und hemmt dessen Fristen nicht.