ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 13
§ 1 Aufbau
§ 1 – Aufbau
Die Regierung besteht aus Ministerpräsident und Ministern nach dem Grundgesetz. Der Landespräsident ist Staatsoberhaupt und gehört der Regierung nicht an.
Die Regierung besteht aus Ministerpräsident und Ministern nach dem Grundgesetz. Der Landespräsident ist Staatsoberhaupt und gehört der Regierung nicht an.