ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 10
§ 8a Aufbewahrung der Personenstandsregister
§ 8a – Aufbewahrung der Personenstandsregister
(1) Geburtenregister werden 110 Jahre, Ehe- und zugehörige Scheidungsregister 80 Jahre, Sterberegister 30 Jahre nach dem Ende des Jahres des Ereignisses geführt. Rechtmäßige Folgeeinträge und Berichtigungen bleiben mit dem Haupteintrag verbunden.
(2) Nach Ablauf werden nur die für fortbestehende konkrete Status-, Abstammungs-, Erb- oder Versorgungsrechte erforderlichen Einträge weiter gesichert; der Bedarf ist mindestens alle fünf Jahre zu prüfen. Im Übrigen werden personenbezogene Angaben gelöscht oder für die dauerhafte historische Überlieferung wirksam anonymisiert. Eine öffentliche Freigabe persönlicher Daten allein durch Fristablauf findet nicht statt.
(3) Belegakten werden grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss aufbewahrt. Nur für den Nachweis eines noch erforderlichen Eintrags unverzichtbare Originalnachweise verbleiben länger; entbehrliche Kopien werden nach LArchG ausgesondert. Das LDSG und die Zugangsbeschränkungen des § 7 bleiben maßgeblich.
(1) Geburtenregister werden 110 Jahre, Ehe- und zugehörige Scheidungsregister 80 Jahre, Sterberegister 30 Jahre nach dem Ende des Jahres des Ereignisses geführt. Rechtmäßige Folgeeinträge und Berichtigungen bleiben mit dem Haupteintrag verbunden.
(2) Nach Ablauf werden nur die für fortbestehende konkrete Status-, Abstammungs-, Erb- oder Versorgungsrechte erforderlichen Einträge weiter gesichert; der Bedarf ist mindestens alle fünf Jahre zu prüfen. Im Übrigen werden personenbezogene Angaben gelöscht oder für die dauerhafte historische Überlieferung wirksam anonymisiert. Eine öffentliche Freigabe persönlicher Daten allein durch Fristablauf findet nicht statt.
(3) Belegakten werden grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss aufbewahrt. Nur für den Nachweis eines noch erforderlichen Eintrags unverzichtbare Originalnachweise verbleiben länger; entbehrliche Kopien werden nach LArchG ausgesondert. Das LDSG und die Zugangsbeschränkungen des § 7 bleiben maßgeblich.