ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 10
§ 8 Berichtigung und Rechtsschutz
§ 8 – Berichtigung und Rechtsschutz
Die Standesamtsstelle berichtigt belegte Schreib- und Übertragungsfehler nach Anhörung. Streitige materielle Familienrechte werden nicht durch einen bloßen Korrekturantrag entschieden; das zuständige Gericht wird nach BGB angerufen. Für behördliche Auskunft, Urkundenerteilung und Registervollzug gelten VwVfG und VwGO. Original und rechtmäßige Berichtigung bleiben nachvollziehbar.
Die Standesamtsstelle berichtigt belegte Schreib- und Übertragungsfehler nach Anhörung. Streitige materielle Familienrechte werden nicht durch einen bloßen Korrekturantrag entschieden; das zuständige Gericht wird nach BGB angerufen. Für behördliche Auskunft, Urkundenerteilung und Registervollzug gelten VwVfG und VwGO. Original und rechtmäßige Berichtigung bleiben nachvollziehbar.