ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 10
§ 7 Urkunden und Zugang
§ 7 – Urkunden und Zugang
Betroffene erhalten eigene Urkunden und Auszüge gebührenfrei. Gesetzliche Vertreter und nachweislich berechtigte Angehörige erhalten nur erforderliche Angaben; andere Dritte benötigen konkrete Rechtsgrundlage oder wirksame Einwilligung. Öffentliche Meldungen über Eheschließungen und vergleichbare persönliche Ereignisse setzen Einwilligung voraus, soweit kein besonderes Gesetz Veröffentlichung verlangt.
Betroffene erhalten eigene Urkunden und Auszüge gebührenfrei. Gesetzliche Vertreter und nachweislich berechtigte Angehörige erhalten nur erforderliche Angaben; andere Dritte benötigen konkrete Rechtsgrundlage oder wirksame Einwilligung. Öffentliche Meldungen über Eheschließungen und vergleichbare persönliche Ereignisse setzen Einwilligung voraus, soweit kein besonderes Gesetz Veröffentlichung verlangt.