ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 10
§ 6 Tod und Abwesenheit
§ 6 – Tod und Abwesenheit
(1) Der Tod wird aufgrund einer ärztlichen Todesbescheinigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Todesfeststellung eingetragen.
(2) Bloße Abwesenheit, Unerreichbarkeit oder die Sperrung eines elektronischen Zugangs beweisen keinen Tod.
(3) Bei Verschollenheit bedarf die Todeserklärung einer gerichtlichen Entscheidung nach Anhörung und öffentlichem Aufgebot. Ein Tod darf weder zur Beendigung eines Amts noch zur Beseitigung von Schulden fingiert werden.
(1) Der Tod wird aufgrund einer ärztlichen Todesbescheinigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Todesfeststellung eingetragen.
(2) Bloße Abwesenheit, Unerreichbarkeit oder die Sperrung eines elektronischen Zugangs beweisen keinen Tod.
(3) Bei Verschollenheit bedarf die Todeserklärung einer gerichtlichen Entscheidung nach Anhörung und öffentlichem Aufgebot. Ein Tod darf weder zur Beendigung eines Amts noch zur Beseitigung von Schulden fingiert werden.