ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 10
§ 5 Scheidung und Änderungen
§ 5 – Scheidung und Änderungen
Eine rechtskräftige Scheidung wird auf gerichtliche Mitteilung eingetragen. Wesentliche Namens- oder Statusänderungen benötigen eine bestimmte gesetzliche oder gerichtliche Grundlage; eine Registerstelle darf nicht selbst über streitige Eheauflösung, Unterhalt oder Sorgerecht entscheiden. Betroffene erhalten eine nachvollziehbare Mitteilung über sie betreffende Änderungen.
Eine rechtskräftige Scheidung wird auf gerichtliche Mitteilung eingetragen. Wesentliche Namens- oder Statusänderungen benötigen eine bestimmte gesetzliche oder gerichtliche Grundlage; eine Registerstelle darf nicht selbst über streitige Eheauflösung, Unterhalt oder Sorgerecht entscheiden. Betroffene erhalten eine nachvollziehbare Mitteilung über sie betreffende Änderungen.