ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 10
§ 3 Geburt und Abstammung
§ 3 – Geburt und Abstammung
(1) Eine Geburt wird mit den erforderlichen Angaben durch die sorgeberechtigten Personen angezeigt; die Geburtseinrichtung hat die gesetzlich erforderliche Geburtsbescheinigung auszustellen.
(2) Die rechtliche Elternschaft wird nach den familienrechtlichen Vorschriften anhand geeigneter Urkunden, wirksamer Erklärungen oder gerichtlicher Entscheidungen festgestellt. Eine automatisierte Registerzuordnung ersetzt die erforderliche rechtliche Prüfung nicht.
(3) Über streitige Abstammung und Sorge entscheidet das Amtsgericht nach BGB und ZPO.
(1) Eine Geburt wird mit den erforderlichen Angaben durch die sorgeberechtigten Personen angezeigt; die Geburtseinrichtung hat die gesetzlich erforderliche Geburtsbescheinigung auszustellen.
(2) Die rechtliche Elternschaft wird nach den familienrechtlichen Vorschriften anhand geeigneter Urkunden, wirksamer Erklärungen oder gerichtlicher Entscheidungen festgestellt. Eine automatisierte Registerzuordnung ersetzt die erforderliche rechtliche Prüfung nicht.
(3) Über streitige Abstammung und Sorge entscheidet das Amtsgericht nach BGB und ZPO.