ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 10
§ 2 Registerinhalt und Nachweis
§ 2 – Registerinhalt und Nachweis
(1) Einträge nennen eindeutige Personenkennung, Namen, Ereignis, Ort, maßgebliches Datum und die gesetzlich benötigten Angehörigenbeziehungen.
(2) Erklärungen müssen eindeutig zuordenbar sein. Das Standesamt prüft die erforderlichen Angaben anhand geeigneter Urkunden; nur erforderliche Nachweise dürfen verlangt werden. Bei fehlenden Urkunden sind zumutbare andere Beweismittel zu würdigen.
(3) Unbelegte Angaben dürfen keine zweite amtliche Identität oder widersprechende Altersangaben erzeugen.
(1) Einträge nennen eindeutige Personenkennung, Namen, Ereignis, Ort, maßgebliches Datum und die gesetzlich benötigten Angehörigenbeziehungen.
(2) Erklärungen müssen eindeutig zuordenbar sein. Das Standesamt prüft die erforderlichen Angaben anhand geeigneter Urkunden; nur erforderliche Nachweise dürfen verlangt werden. Bei fehlenden Urkunden sind zumutbare andere Beweismittel zu würdigen.
(3) Unbelegte Angaben dürfen keine zweite amtliche Identität oder widersprechende Altersangaben erzeugen.