ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 10
§ 1 Geltung und Standesamt
§ 1 – Geltung und Standesamt
Die Kommunen nehmen die Aufgaben des Standesamts für Geburten, Eheschließungen, Scheidungsmitteilungen und Tod von Personen wahr. Die Register ergänzen BGB und MeldeG und werden mit dem zentralen Bürgerregister abgestimmt.
Die Kommunen nehmen die Aufgaben des Standesamts für Geburten, Eheschließungen, Scheidungsmitteilungen und Tod von Personen wahr. Die Register ergänzen BGB und MeldeG und werden mit dem zentralen Bürgerregister abgestimmt.