ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 10
§ 9 Korrekturverfahren
§ 9 – Korrekturverfahren
Ein Berichtigungs- oder Gegendarstellungsantrag nennt die konkrete Veröffentlichung, beanstandete Tatsachen und gewünschte Fassung. Das Medium entscheidet grundsätzlich binnen drei Tagen und begründet eine Ablehnung. Die Annahme einer Gegendarstellung gilt nicht automatisch als Anerkennung jeder darin enthaltenen Behauptung.
Ein Berichtigungs- oder Gegendarstellungsantrag nennt die konkrete Veröffentlichung, beanstandete Tatsachen und gewünschte Fassung. Das Medium entscheidet grundsätzlich binnen drei Tagen und begründet eine Ablehnung. Die Annahme einer Gegendarstellung gilt nicht automatisch als Anerkennung jeder darin enthaltenen Behauptung.