ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 10
§ 8 Bild- und Persönlichkeitsschutz
§ 8 – Bild- und Persönlichkeitsschutz
Identifizierbare Darstellungen gefährdeter Personen, Kinder oder Opfer verlangen besondere Rücksicht. Ein berichtenswertes öffentliches Ereignis erlaubt nicht die grenzenlose Offenlegung privater Umstände. Einwilligung, berechtigtes Informationsinteresse und mögliche mildere Darstellung sind konkret zu prüfen; BGB und LDSG gelten ergänzend.
Identifizierbare Darstellungen gefährdeter Personen, Kinder oder Opfer verlangen besondere Rücksicht. Ein berichtenswertes öffentliches Ereignis erlaubt nicht die grenzenlose Offenlegung privater Umstände. Einwilligung, berechtigtes Informationsinteresse und mögliche mildere Darstellung sind konkret zu prüfen; BGB und LDSG gelten ergänzend.