ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 10
§ 7 Staatliche Kommunikation
§ 7 – Staatliche Kommunikation
Amtliche Pressemitteilungen nennen verantwortliche Stelle, Datum und eine erreichbare Rückfragemöglichkeit. Staatliche Werbung und bezahlte Veröffentlichungen werden als solche erkennbar gemacht. Öffentliche Mittel dürfen nicht an günstige redaktionelle Berichterstattung gekoppelt werden.
Amtliche Pressemitteilungen nennen verantwortliche Stelle, Datum und eine erreichbare Rückfragemöglichkeit. Staatliche Werbung und bezahlte Veröffentlichungen werden als solche erkennbar gemacht. Öffentliche Mittel dürfen nicht an günstige redaktionelle Berichterstattung gekoppelt werden.