ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 10
§ 6 Quellenschutz
§ 6 – Quellenschutz
Vertrauliche Quellen werden geschützt; Offenlegung darf nur auf besonderer gesetzlicher Grundlage und nach gerichtlicher Prüfung verlangt werden. Dieses Gesetz schafft keine neue Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebefugnis. Schadenersatz, Unterlassung und Strafverfolgung richten sich nach den bestehenden Gesetzen.
Vertrauliche Quellen werden geschützt; Offenlegung darf nur auf besonderer gesetzlicher Grundlage und nach gerichtlicher Prüfung verlangt werden. Dieses Gesetz schafft keine neue Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebefugnis. Schadenersatz, Unterlassung und Strafverfolgung richten sich nach den bestehenden Gesetzen.