ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 10
§ 5 Berichtigung und Gegendarstellung
§ 5 – Berichtigung und Gegendarstellung
Nachgewiesen falsche erhebliche Tatsachen sind unverzüglich angemessen zu berichtigen. Unmittelbar Betroffene können binnen sieben Tagen eine sachliche, auf Tatsachen bezogene und im Umfang angemessene Gegendarstellung verlangen; offensichtliche Unwahrheiten und strafbare Inhalte müssen nicht veröffentlicht werden. Streit entscheidet das Zivilgericht; allgemeiner Eilrechtsschutz bleibt möglich.
Nachgewiesen falsche erhebliche Tatsachen sind unverzüglich angemessen zu berichtigen. Unmittelbar Betroffene können binnen sieben Tagen eine sachliche, auf Tatsachen bezogene und im Umfang angemessene Gegendarstellung verlangen; offensichtliche Unwahrheiten und strafbare Inhalte müssen nicht veröffentlicht werden. Streit entscheidet das Zivilgericht; allgemeiner Eilrechtsschutz bleibt möglich.