ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 10
§ 4 Auskunft und Zugang
§ 4 – Auskunft und Zugang
Behörden erteilen Presseauskünfte sachlich und grundsätzlich binnen drei Tagen, soweit keine konkreten überwiegenden Schutzgründe entgegenstehen. Öffentliche Termine und Sitzungen werden nach gleichen sachlichen Kriterien zugänglich gemacht; begrenzte Plätze sind transparent zu verteilen. Exklusive Vergabe amtlicher Informationen als politische Belohnung ist unzulässig.
Behörden erteilen Presseauskünfte sachlich und grundsätzlich binnen drei Tagen, soweit keine konkreten überwiegenden Schutzgründe entgegenstehen. Öffentliche Termine und Sitzungen werden nach gleichen sachlichen Kriterien zugänglich gemacht; begrenzte Plätze sind transparent zu verteilen. Exklusive Vergabe amtlicher Informationen als politische Belohnung ist unzulässig.