ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 10
§ 3 Verantwortlichkeit
§ 3 – Verantwortlichkeit
Regelmäßig erscheinende Medien nennen Namen und ladungsfähige Anschrift des Verlegers sowie der redaktionell verantwortlichen Person und einen Kontaktweg für Berichtigungen. Bei juristischen Personen ist die vertretungsberechtigte Person anzugeben. Eine geeignete Geschäfts- oder Redaktionsanschrift genügt.
Regelmäßig erscheinende Medien nennen Namen und ladungsfähige Anschrift des Verlegers sowie der redaktionell verantwortlichen Person und einen Kontaktweg für Berichtigungen. Bei juristischen Personen ist die vertretungsberechtigte Person anzugeben. Eine geeignete Geschäfts- oder Redaktionsanschrift genügt.