ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 10
§ 2 Sorgfalt
§ 2 – Sorgfalt
Tatsachenbehauptungen sind vor Veröffentlichung im zumutbaren Umfang zu prüfen und von Meinung und Satire erkennbar zu unterscheiden. Unbestätigte Vorwürfe werden als solche bezeichnet; bei schweren persönlichen Anschuldigungen ist grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Unschuldsvermutung und Schutz von Kindern bleiben zu beachten.
Tatsachenbehauptungen sind vor Veröffentlichung im zumutbaren Umfang zu prüfen und von Meinung und Satire erkennbar zu unterscheiden. Unbestätigte Vorwürfe werden als solche bezeichnet; bei schweren persönlichen Anschuldigungen ist grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Unschuldsvermutung und Schutz von Kindern bleiben zu beachten.