ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 10
§ 1 Pressefreiheit
§ 1 – Pressefreiheit
Presse und redaktionelle Medien sind frei. Gründung, Veröffentlichung und rechtmäßige Recherche bedürfen keiner politischen Genehmigung. Vorzensur, parteipolitische Weisungen und Benachteiligung wegen rechtmäßiger Kritik sind verboten.
Presse und redaktionelle Medien sind frei. Gründung, Veröffentlichung und rechtmäßige Recherche bedürfen keiner politischen Genehmigung. Vorzensur, parteipolitische Weisungen und Benachteiligung wegen rechtmäßiger Kritik sind verboten.