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Gesetze / PresseG

PresseG

Landespressegesetz der Republik Falkenberg (PresseG)

Aus DRAFT FKB übernommen; noch nicht amtlich verkündet.

ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1 · Gültig ab: nicht angegeben

Inhaltsübersicht

§ 1Pressefreiheit§ 2Sorgfalt§ 3Verantwortlichkeit§ 4Auskunft und Zugang§ 5Berichtigung und Gegendarstellung§ 6Quellenschutz§ 7Staatliche Kommunikation§ 8Bild- und Persönlichkeitsschutz§ 9Korrekturverfahren§ 10Inkrafttreten und Übergang

Fassungshistorie

Frühere Fassungen werden nicht überschrieben. Der Status beschreibt den Datenbankstand; rechtliche Wirksamkeit richtet sich nach der ordnungsgemäßen Verkündung und dem Inkrafttreten.

Fassung 1ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Verkündet: nicht angegeben · Gültig: nicht angegeben bis offen
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