ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 12
§ 9 Verfahrenssicherung
§ 9 – Verfahrenssicherung
Vor einer belastenden Maßnahme werden Zweck und Rechtsgrundlage erklärt, soweit der konkrete Einsatzzweck das zulässt. Eilabweichungen und verweigerte Bestätigungen sind gesondert zu begründen. Befugnisse zur Gefahrenabwehr dürfen nicht benutzt werden, um strengere strafprozessuale Voraussetzungen gezielt zu umgehen.
Vor einer belastenden Maßnahme werden Zweck und Rechtsgrundlage erklärt, soweit der konkrete Einsatzzweck das zulässt. Eilabweichungen und verweigerte Bestätigungen sind gesondert zu begründen. Befugnisse zur Gefahrenabwehr dürfen nicht benutzt werden, um strengere strafprozessuale Voraussetzungen gezielt zu umgehen.