ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 12
§ 8 Rechtsschutz
§ 8 – Rechtsschutz
(1) Gegen Verwaltungsmaßnahmen bestehen Widerspruch und Rechtsschutz nach VwGO, gegen strafprozessuale Maßnahmen die Rechtsbehelfe der StPO.
(2) Abweichend von Absatz 1 richtet sich das gerichtliche Verfahren über Gewahrsam nach § 5 sinngemäß nach den Haftvorschriften der StPO. Über den Erstantrag und die laufende Überprüfung entscheidet das Amtsgericht; gegen dessen Entscheidung ist jederzeit Haftbeschwerde zum Landgericht möglich. Für erstinstanzliche Beschlüsse höherer Gerichte gilt § 8 LGG. Die materiellen Voraussetzungen und die Höchstgrenze des § 5 werden dadurch nicht erweitert.
(3) Haftanträge und Beschwerden sind sofort zu bearbeiten. Polizeibehörden dürfen weder Straftatbestände schaffen noch selbst Strafen verhängen.
(1) Gegen Verwaltungsmaßnahmen bestehen Widerspruch und Rechtsschutz nach VwGO, gegen strafprozessuale Maßnahmen die Rechtsbehelfe der StPO.
(2) Abweichend von Absatz 1 richtet sich das gerichtliche Verfahren über Gewahrsam nach § 5 sinngemäß nach den Haftvorschriften der StPO. Über den Erstantrag und die laufende Überprüfung entscheidet das Amtsgericht; gegen dessen Entscheidung ist jederzeit Haftbeschwerde zum Landgericht möglich. Für erstinstanzliche Beschlüsse höherer Gerichte gilt § 8 LGG. Die materiellen Voraussetzungen und die Höchstgrenze des § 5 werden dadurch nicht erweitert.
(3) Haftanträge und Beschwerden sind sofort zu bearbeiten. Polizeibehörden dürfen weder Straftatbestände schaffen noch selbst Strafen verhängen.