ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 12
§ 7 Nachweis und Kontrolle
§ 7 – Nachweis und Kontrolle
Amtsträger weisen ihre dienstliche Zuständigkeit aus; Anlass, Mittel, Dauer und Ergebnis jeder eingriffsintensiven Maßnahme werden protokolliert. Betroffene erhalten auf Antrag eine Bestätigung. Für Daten gelten LDSG und besondere Verfahrensgesetze; allgemeine heimliche Kommunikationsüberwachung wird nicht zugelassen.
Amtsträger weisen ihre dienstliche Zuständigkeit aus; Anlass, Mittel, Dauer und Ergebnis jeder eingriffsintensiven Maßnahme werden protokolliert. Betroffene erhalten auf Antrag eine Bestätigung. Für Daten gelten LDSG und besondere Verfahrensgesetze; allgemeine heimliche Kommunikationsüberwachung wird nicht zugelassen.