ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 12
§ 6 Unmittelbarer Zwang
§ 6 – Unmittelbarer Zwang
Zur Durchsetzung rechtmäßiger, vollziehbarer Maßnahmen ist nach grundsätzlich vorheriger Androhung das mildeste geeignete körperliche Mittel zulässig. Waffen dürfen nur zur unmittelbaren Abwehr eines gegenwärtigen lebensgefährlichen Angriffs gegen Menschen eingesetzt werden, niemals bloß zur Durchsetzung einer Zahlung oder wegen Flucht. Dieses Gesetz erlaubt keine Umgehung des Richtervorbehalts.
Zur Durchsetzung rechtmäßiger, vollziehbarer Maßnahmen ist nach grundsätzlich vorheriger Androhung das mildeste geeignete körperliche Mittel zulässig. Waffen dürfen nur zur unmittelbaren Abwehr eines gegenwärtigen lebensgefährlichen Angriffs gegen Menschen eingesetzt werden, niemals bloß zur Durchsetzung einer Zahlung oder wegen Flucht. Dieses Gesetz erlaubt keine Umgehung des Richtervorbehalts.