ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 12
§ 5 Freiheitsentzug
§ 5 – Freiheitsentzug
(1) Gewahrsam bedarf vor Beginn eines richterlichen Beschlusses des Amtsgerichts nach Artikel 14 des Grundgesetzes. Er ist nur zur Abwehr einer unmittelbaren erheblichen Gefahr zulässig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Die betroffene Person ist persönlich anzuhören; erforderlicher Rechtsbeistand und eine Vertrauensperson sind zu ermöglichen.
(2) Die Gesamtdauer beträgt höchstens 21 Kalendertage, berechnet nach tatsächlich verstrichener Zeit ab Beginn des Freiheitsentzugs. Das Gericht prüft die Fortdauer erstmals spätestens binnen 48 Stunden und anschließend spätestens alle 48 Stunden. Die Polizei legt jeweils aktuelle Tatsachen zur fortbestehenden konkreten Gefahr und zur Untauglichkeit milderer Mittel vor.
(3) Die betroffene Person kann jederzeit gerichtliche Überprüfung beantragen und Haftbeschwerde erheben. Überprüfungen sind sofort zu bearbeiten; bei Wegfall der Voraussetzungen oder Ablauf der angeordneten Frist ist unverzüglich freizulassen. Eine ausstehende Entscheidung erlaubt keine Fortdauer über die Frist.
(4) Zeiten des Gewahrsams aufgrund desselben ununterbrochenen Gefahrengeschehens werden zusammengerechnet. Neue Beschlüsse, Aktenzeichen, Dokumentationslücken oder lediglich formale Unterbrechungen setzen die Höchstfrist nicht neu in Gang.
(5) Eine Verlängerung über die Gesamthöchstgrenze ist ausgeschlossen. Gewahrsam darf nicht zur Strafverfolgung oder als Ersatz für Untersuchungshaft eingesetzt werden. Untersuchungshaft und Strafhaft setzen ihre eigenen gesetzlichen Voraussetzungen und Entscheidungen voraus.
(1) Gewahrsam bedarf vor Beginn eines richterlichen Beschlusses des Amtsgerichts nach Artikel 14 des Grundgesetzes. Er ist nur zur Abwehr einer unmittelbaren erheblichen Gefahr zulässig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Die betroffene Person ist persönlich anzuhören; erforderlicher Rechtsbeistand und eine Vertrauensperson sind zu ermöglichen.
(2) Die Gesamtdauer beträgt höchstens 21 Kalendertage, berechnet nach tatsächlich verstrichener Zeit ab Beginn des Freiheitsentzugs. Das Gericht prüft die Fortdauer erstmals spätestens binnen 48 Stunden und anschließend spätestens alle 48 Stunden. Die Polizei legt jeweils aktuelle Tatsachen zur fortbestehenden konkreten Gefahr und zur Untauglichkeit milderer Mittel vor.
(3) Die betroffene Person kann jederzeit gerichtliche Überprüfung beantragen und Haftbeschwerde erheben. Überprüfungen sind sofort zu bearbeiten; bei Wegfall der Voraussetzungen oder Ablauf der angeordneten Frist ist unverzüglich freizulassen. Eine ausstehende Entscheidung erlaubt keine Fortdauer über die Frist.
(4) Zeiten des Gewahrsams aufgrund desselben ununterbrochenen Gefahrengeschehens werden zusammengerechnet. Neue Beschlüsse, Aktenzeichen, Dokumentationslücken oder lediglich formale Unterbrechungen setzen die Höchstfrist nicht neu in Gang.
(5) Eine Verlängerung über die Gesamthöchstgrenze ist ausgeschlossen. Gewahrsam darf nicht zur Strafverfolgung oder als Ersatz für Untersuchungshaft eingesetzt werden. Untersuchungshaft und Strafhaft setzen ihre eigenen gesetzlichen Voraussetzungen und Entscheidungen voraus.