ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 12
§ 4 Durchsuchung und Sicherstellung
§ 4 – Durchsuchung und Sicherstellung
(1) Personen und Sachen dürfen bei konkreten Tatsachen für eine gegenwärtige erhebliche Gefahr durchsucht und gefährliche Gegenstände vorübergehend sichergestellt werden.
(2) Wohnungen bedürfen richterlicher Anordnung; bei dokumentierter unmittelbarer Gefahr für Leben oder Gesundheit darf die Polizei handeln und muss binnen 24 Stunden gerichtliche Bestätigung beantragen.
(3) Quittierung, Dokumentation und unverzügliche Rückgabe nach Zweckfortfall sind erforderlich.
(1) Personen und Sachen dürfen bei konkreten Tatsachen für eine gegenwärtige erhebliche Gefahr durchsucht und gefährliche Gegenstände vorübergehend sichergestellt werden.
(2) Wohnungen bedürfen richterlicher Anordnung; bei dokumentierter unmittelbarer Gefahr für Leben oder Gesundheit darf die Polizei handeln und muss binnen 24 Stunden gerichtliche Bestätigung beantragen.
(3) Quittierung, Dokumentation und unverzügliche Rückgabe nach Zweckfortfall sind erforderlich.