ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 12
§ 3 Identität und Platzverweis
§ 3 – Identität und Platzverweis
Bei konkreter erheblicher Gefahr darf die Polizei erforderliche Identitätsangaben verlangen und deren Nachweis prüfen. Sie darf zur Abwehr einer örtlichen Gefahr einen begrenzten Platzverweis aussprechen, grundsätzlich höchstens für drei Stunden. Festhalten zur Identitätsklärung setzt eine vorherige richterliche Entscheidung voraus.
Bei konkreter erheblicher Gefahr darf die Polizei erforderliche Identitätsangaben verlangen und deren Nachweis prüfen. Sie darf zur Abwehr einer örtlichen Gefahr einen begrenzten Platzverweis aussprechen, grundsätzlich höchstens für drei Stunden. Festhalten zur Identitätsklärung setzt eine vorherige richterliche Entscheidung voraus.