ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 12
§ 2 Verantwortlichkeit und Grenzen
§ 2 – Verantwortlichkeit und Grenzen
Maßnahmen richten sich vorrangig gegen den Verursacher einer Gefahr oder den Verantwortlichen einer gefährlichen Sache. Unbeteiligte dürfen nur bei anders nicht abwendbarer unmittelbarer erheblicher Gefahr vorübergehend in Anspruch genommen werden; notwendige Schäden sind angemessen zu ersetzen. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit sind jeweils zu prüfen.
Maßnahmen richten sich vorrangig gegen den Verursacher einer Gefahr oder den Verantwortlichen einer gefährlichen Sache. Unbeteiligte dürfen nur bei anders nicht abwendbarer unmittelbarer erheblicher Gefahr vorübergehend in Anspruch genommen werden; notwendige Schäden sind angemessen zu ersetzen. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit sind jeweils zu prüfen.