ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 12
§ 10 Sicherstellung und Rückgabe
§ 10 – Sicherstellung und Rückgabe
Sichergestellte Gegenstände werden mit Zustand, Ort und verantwortlicher Stelle erfasst. Betroffene können jederzeit gerichtliche Prüfung beantragen; ohne fortbestehenden Sicherungsgrund ist zurückzugeben. Eine Verwertung oder endgültige Einziehung setzt einen eigenen gesetzlichen Titel voraus; eine Sicherstellung ist keine Eigentumsübertragung.
Sichergestellte Gegenstände werden mit Zustand, Ort und verantwortlicher Stelle erfasst. Betroffene können jederzeit gerichtliche Prüfung beantragen; ohne fortbestehenden Sicherungsgrund ist zurückzugeben. Eine Verwertung oder endgültige Einziehung setzt einen eigenen gesetzlichen Titel voraus; eine Sicherstellung ist keine Eigentumsübertragung.