ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 9
§ 8 Verhältnis zu Rechtsbehelfen
§ 8 – Verhältnis zu Rechtsbehelfen
(1) Petitionen und Dienstaufsichtsbeschwerden hemmen keine Klage-, Einspruchs- oder sonstigen Rechtsbehelfsfristen; darüber ist bei erkennbarer Verwechslungsgefahr zu informieren.
(2) Eine rechtzeitig eingegangene, inhaltlich eindeutig als Rechtsbehelf erkennbare Eingabe ist stattdessen nach dem zuständigen Verfahrensrecht weiterzuleiten und zu behandeln.
(3) Gerichtlicher Rechtsschutz wegen behördlicher Verfahrenspflichten bleibt nach VwGO bestehen; parlamentarische Verfassungsstreitigkeiten folgen LGG.
(1) Petitionen und Dienstaufsichtsbeschwerden hemmen keine Klage-, Einspruchs- oder sonstigen Rechtsbehelfsfristen; darüber ist bei erkennbarer Verwechslungsgefahr zu informieren.
(2) Eine rechtzeitig eingegangene, inhaltlich eindeutig als Rechtsbehelf erkennbare Eingabe ist stattdessen nach dem zuständigen Verfahrensrecht weiterzuleiten und zu behandeln.
(3) Gerichtlicher Rechtsschutz wegen behördlicher Verfahrenspflichten bleibt nach VwGO bestehen; parlamentarische Verfassungsstreitigkeiten folgen LGG.