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Gesetze / PetG

PetG

Petitionsgesetz der Republik Falkenberg (PetG)

Aus DRAFT FKB übernommen; noch nicht amtlich verkündet.

ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1 · Gültig ab: nicht angegeben

Inhaltsübersicht

§ 1Recht auf Eingaben§ 2Form und Eingang§ 3Regierung und Kommunen§ 4Parlamentarische Behandlung§ 5Aufklärung und Grenzen§ 6Ergebnis§ 7Öffentlichkeit und Schutz§ 8Verhältnis zu Rechtsbehelfen§ 9Inkrafttreten

Fassungshistorie

Frühere Fassungen werden nicht überschrieben. Der Status beschreibt den Datenbankstand; rechtliche Wirksamkeit richtet sich nach der ordnungsgemäßen Verkündung und dem Inkrafttreten.

Fassung 1ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Verkündet: nicht angegeben · Gültig: nicht angegeben bis offen
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