ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 9
§ 7 Öffentlichkeit und Schutz
§ 7 – Öffentlichkeit und Schutz
Veröffentlichung einer Petition oder ihrer Mitzeichnungen erfolgt nur mit vorheriger informierter Einwilligung der jeweils Betroffenen. Steuer-, Gesundheits- und persönliche Familienangaben bleiben geschützt. Öffentliche Petitionen erhalten keinen höheren rechtlichen Rang als vertrauliche; Unterstützerzahlen ersetzen keine Abstimmung der gewählten Organe.
Veröffentlichung einer Petition oder ihrer Mitzeichnungen erfolgt nur mit vorheriger informierter Einwilligung der jeweils Betroffenen. Steuer-, Gesundheits- und persönliche Familienangaben bleiben geschützt. Öffentliche Petitionen erhalten keinen höheren rechtlichen Rang als vertrauliche; Unterstützerzahlen ersetzen keine Abstimmung der gewählten Organe.