ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 9
§ 5 Aufklärung und Grenzen
§ 5 – Aufklärung und Grenzen
(1) Der Ausschuss kann zuständige Stellen um Stellungnahme und erforderliche vorhandene Unterlagen bitten.
(2) Gesetzliche Geheimnisse und unabhängige richterliche Tätigkeit bleiben geschützt.
(3) Er darf keine Urteile aufheben, Verwaltungsakte selbst ersetzen, geheime Einzelstimmen anfordern oder neue Zwangsmaßnahmen anordnen.
(4) Einreicher und unmittelbar Betroffene erhalten bei wesentlichen streitigen Tatsachen angemessene Gelegenheit zur Äußerung.
(1) Der Ausschuss kann zuständige Stellen um Stellungnahme und erforderliche vorhandene Unterlagen bitten.
(2) Gesetzliche Geheimnisse und unabhängige richterliche Tätigkeit bleiben geschützt.
(3) Er darf keine Urteile aufheben, Verwaltungsakte selbst ersetzen, geheime Einzelstimmen anfordern oder neue Zwangsmaßnahmen anordnen.
(4) Einreicher und unmittelbar Betroffene erhalten bei wesentlichen streitigen Tatsachen angemessene Gelegenheit zur Äußerung.