ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 9
§ 4 Parlamentarische Behandlung
§ 4 – Parlamentarische Behandlung
(1) Die Volksversammlung bestellt aus ihrer Mitte einen Petitionsausschuss oder beauftragt durch Beschluss einen bestehenden Ausschuss.
(2) Die Zusammensetzung folgt den Minderheiten- und Beteiligungsregeln des VVG.
(3) Eine erste Bewertung erfolgt grundsätzlich binnen sieben Tagen; binnen vierzehn Tagen erhalten Einreicher eine begründete Antwort oder einen konkreten Zwischenbericht.
(4) Bloß missliebige politische Kritik rechtfertigt keine Nichtbehandlung.
(1) Die Volksversammlung bestellt aus ihrer Mitte einen Petitionsausschuss oder beauftragt durch Beschluss einen bestehenden Ausschuss.
(2) Die Zusammensetzung folgt den Minderheiten- und Beteiligungsregeln des VVG.
(3) Eine erste Bewertung erfolgt grundsätzlich binnen sieben Tagen; binnen vierzehn Tagen erhalten Einreicher eine begründete Antwort oder einen konkreten Zwischenbericht.
(4) Bloß missliebige politische Kritik rechtfertigt keine Nichtbehandlung.