ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 9
§ 3 Regierung und Kommunen
§ 3 – Regierung und Kommunen
Eingaben werden sachlich geprüft und grundsätzlich binnen sieben Tagen beantwortet. Bei notwendiger längerer Prüfung sind Grund, aktueller Stand und vorgesehener nächster Termin mitzuteilen. Die Frist nach § 10 RegG wird nicht verlängert oder durch ein zweites Verfahren ersetzt. Sachlich gleiche gemeinsame Eingaben dürfen gemeinsam beantwortet werden, ohne abweichende wesentliche Gesichtspunkte zu übergehen.
Eingaben werden sachlich geprüft und grundsätzlich binnen sieben Tagen beantwortet. Bei notwendiger längerer Prüfung sind Grund, aktueller Stand und vorgesehener nächster Termin mitzuteilen. Die Frist nach § 10 RegG wird nicht verlängert oder durch ein zweites Verfahren ersetzt. Sachlich gleiche gemeinsame Eingaben dürfen gemeinsam beantwortet werden, ohne abweichende wesentliche Gesichtspunkte zu übergehen.