ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 9
§ 2 Form und Eingang
§ 2 – Form und Eingang
(1) Die Eingabe bezeichnet Anliegen und erreichbare Kontaktadresse in zuordenbarer Textform.
(2) Eine juristische Begründung ist nicht erforderlich; bei Unklarheit ist nachzufragen.
(3) Die Stelle bestätigt den Eingang binnen zwei Tagen, nennt die Bearbeitung und leitet Fehladressierungen unter Mitteilung an den Einreicher weiter.
(1) Die Eingabe bezeichnet Anliegen und erreichbare Kontaktadresse in zuordenbarer Textform.
(2) Eine juristische Begründung ist nicht erforderlich; bei Unklarheit ist nachzufragen.
(3) Die Stelle bestätigt den Eingang binnen zwei Tagen, nennt die Bearbeitung und leitet Fehladressierungen unter Mitteilung an den Einreicher weiter.