ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 9
§ 1 Recht auf Eingaben
§ 1 – Recht auf Eingaben
Jede Person darf sich einzeln oder gemeinsam mit anderen mit Bitten, Vorschlägen und Beschwerden an die Volksversammlung, Regierung oder zuständige Kommune wenden. Ein bestimmtes Alter, Wahlrecht oder eine Parteiunterstützung ist nicht erforderlich. Rechtmäßige Eingaben dürfen keine Benachteiligung auslösen; Verfahren sind gebührenfrei.
Jede Person darf sich einzeln oder gemeinsam mit anderen mit Bitten, Vorschlägen und Beschwerden an die Volksversammlung, Regierung oder zuständige Kommune wenden. Ein bestimmtes Alter, Wahlrecht oder eine Parteiunterstützung ist nicht erforderlich. Rechtmäßige Eingaben dürfen keine Benachteiligung auslösen; Verfahren sind gebührenfrei.