ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 16
§ 9 Persönliche Mandatsausübung
§ 9 – Persönliche Mandatsausübung
(1) Stimmrecht, Antragsrecht und sonstige Mitgliedschaftsrechte sind persönlich auszuüben. Eine Stimmrechtsvollmacht oder vorübergehende Delegation an ein Parteimitglied ist unzulässig.
(2) Bei vorübergehender Verhinderung ruht die tatsächliche Wahrnehmung dieser Rechte. Eine zeitweilige Ersatzmitgliedschaft ist nur zulässig, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich geregelt ist und die demokratische Legitimation des Ersatzmitglieds gewährleistet.
(3) Die Verhinderung ist dem Vorsitzenden der Volksversammlung rechtzeitig mitzuteilen. Die gesetzliche Vertretung des Landespräsidenten und das Ruhen parlamentarischer Rechte nach Artikel 49 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
FÜNFTER TEIL – Auflösung, Spaltung und Koalitionswechsel
(1) Stimmrecht, Antragsrecht und sonstige Mitgliedschaftsrechte sind persönlich auszuüben. Eine Stimmrechtsvollmacht oder vorübergehende Delegation an ein Parteimitglied ist unzulässig.
(2) Bei vorübergehender Verhinderung ruht die tatsächliche Wahrnehmung dieser Rechte. Eine zeitweilige Ersatzmitgliedschaft ist nur zulässig, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich geregelt ist und die demokratische Legitimation des Ersatzmitglieds gewährleistet.
(3) Die Verhinderung ist dem Vorsitzenden der Volksversammlung rechtzeitig mitzuteilen. Die gesetzliche Vertretung des Landespräsidenten und das Ruhen parlamentarischer Rechte nach Artikel 49 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
FÜNFTER TEIL – Auflösung, Spaltung und Koalitionswechsel