ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 16
§ 8 Nachrücken in Listenmandate
§ 8 – Nachrücken in Listenmandate
(1) Wird ein Listenmandat frei, stellt der Landeswahlleiter den nächsten verfügbaren, wählbaren und zur Annahme bereiten Bewerber derselben zugelassenen Wahlliste in deren ursprünglicher Reihenfolge als Nachfolger fest.
(2) Die Partei darf die nach der Wahl maßgebliche Reihenfolge nicht ändern und keine nicht auf der Liste stehende Person nachbenennen. Ein Parteiorgan kann dem Landeswahlleiter die Erledigung anzeigen und die Nachbesetzung anregen.
(3) Kann die Liste nicht mehr besetzt werden, bleibt der Sitz bis zum Ende der Wahlperiode unbesetzt, soweit das Wahlgesetz keine andere verfassungsgemäße Regelung trifft. Eine Übertragung auf eine andere Partei oder Fraktion findet nicht statt.
(4) Für ein frei werdendes Direktmandat gelten die Nachfolge- oder Nachwahlregelungen des Wahlgesetzes. Eine Partei darf den direkt gewählten Abgeordneten nicht durch freie Benennung ersetzen.
(1) Wird ein Listenmandat frei, stellt der Landeswahlleiter den nächsten verfügbaren, wählbaren und zur Annahme bereiten Bewerber derselben zugelassenen Wahlliste in deren ursprünglicher Reihenfolge als Nachfolger fest.
(2) Die Partei darf die nach der Wahl maßgebliche Reihenfolge nicht ändern und keine nicht auf der Liste stehende Person nachbenennen. Ein Parteiorgan kann dem Landeswahlleiter die Erledigung anzeigen und die Nachbesetzung anregen.
(3) Kann die Liste nicht mehr besetzt werden, bleibt der Sitz bis zum Ende der Wahlperiode unbesetzt, soweit das Wahlgesetz keine andere verfassungsgemäße Regelung trifft. Eine Übertragung auf eine andere Partei oder Fraktion findet nicht statt.
(4) Für ein frei werdendes Direktmandat gelten die Nachfolge- oder Nachwahlregelungen des Wahlgesetzes. Eine Partei darf den direkt gewählten Abgeordneten nicht durch freie Benennung ersetzen.