ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 16
§ 7 Sonstige Beendigung eines Mandats
§ 7 – Sonstige Beendigung eines Mandats
(1) Ein Mandat endet mit dem Ende der Wahlperiode, mit dem Tod, durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Vorsitzenden der Volksversammlung oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nach Maßgabe des Grundgesetzes und der Gesetze.
(2) Die Beendigung wegen Verlusts der Wählbarkeit oder wegen eines Wahlfehlers richtet sich nach dem Wahlgesetz. Der Landeswahlleiter stellt die daraus folgende Erledigung fest, soweit nicht das zuständige Gericht selbst entscheidet.
(3) Ein im Voraus erklärter Mandatsverzicht darf nicht als Bedingung für die Kandidatur verlangt werden. Ein Verzicht muss persönlich, eindeutig und freiwillig erklärt werden.
(4) Die bloße Übernahme oder Beendigung eines Partei- oder Fraktionsamts verändert ein parlamentarisches Mandat nicht.
VIERTER TEIL – Nachbesetzung und Vertretung
(1) Ein Mandat endet mit dem Ende der Wahlperiode, mit dem Tod, durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Vorsitzenden der Volksversammlung oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nach Maßgabe des Grundgesetzes und der Gesetze.
(2) Die Beendigung wegen Verlusts der Wählbarkeit oder wegen eines Wahlfehlers richtet sich nach dem Wahlgesetz. Der Landeswahlleiter stellt die daraus folgende Erledigung fest, soweit nicht das zuständige Gericht selbst entscheidet.
(3) Ein im Voraus erklärter Mandatsverzicht darf nicht als Bedingung für die Kandidatur verlangt werden. Ein Verzicht muss persönlich, eindeutig und freiwillig erklärt werden.
(4) Die bloße Übernahme oder Beendigung eines Partei- oder Fraktionsamts verändert ein parlamentarisches Mandat nicht.
VIERTER TEIL – Nachbesetzung und Vertretung