ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 16
§ 6 Parteiinterne Maßnahmen und Grenzen der Mandatskontrolle
§ 6 – Parteiinterne Maßnahmen und Grenzen der Mandatskontrolle
(1) Parteien können nach ihrer demokratisch beschlossenen Satzung interne Ordnungsmaßnahmen treffen. Zulässig sind insbesondere eine Verwarnung, die Abberufung aus einem parteiinternen Amt und bei schwerwiegenden Satzungsverstößen der Parteiausschluss.
(2) Zuständig ist das in der Satzung bestimmte demokratisch legitimierte Organ. Ein Fraktionsvorstand entscheidet nur über fraktionsinterne Angelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der Fraktionsordnung.
(3) Der betroffenen Person sind die Gründe und maßgeblichen Unterlagen mitzuteilen. Vor der Entscheidung ist ihr eine Stellungnahmefrist von mindestens zwei Tagen einzuräumen. Befangene Mitglieder wirken nicht mit. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und zuzustellen.
(4) Partei- und Fraktionsausschluss, Austritt, Parteiwechsel, Vertrauensverlust und abweichendes Abstimmungsverhalten beenden weder ein Listen- noch ein Direktmandat. Eine Partei darf keine Nachbesetzung verlangen, solange das Mandat rechtmäßig fortbesteht.
(5) Die Ausübung des freien Mandats darf nicht durch Vertragsstrafen, erzwungene Verzichtserklärungen oder vergleichbare Druckmittel eingeschränkt werden. Zulässige politische Kritik bleibt unberührt.
(6) Die Wahl und Abwahl des Ministerpräsidenten sowie die Beendigung des Amtes des Landespräsidenten richten sich ausschließlich nach dem Grundgesetz. Ein Parteibeschluss ersetzt keinen staatlichen Wahl- oder Amtsenthebungsakt.
(7) Rechtsschutz gegen parteiinterne Maßnahmen richtet sich nach den gesetzlichen gerichtlichen Zuständigkeiten. Entscheidungen über den Bestand eines parlamentarischen Mandats dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage durch die zuständigen staatlichen Stellen getroffen werden.
(1) Parteien können nach ihrer demokratisch beschlossenen Satzung interne Ordnungsmaßnahmen treffen. Zulässig sind insbesondere eine Verwarnung, die Abberufung aus einem parteiinternen Amt und bei schwerwiegenden Satzungsverstößen der Parteiausschluss.
(2) Zuständig ist das in der Satzung bestimmte demokratisch legitimierte Organ. Ein Fraktionsvorstand entscheidet nur über fraktionsinterne Angelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der Fraktionsordnung.
(3) Der betroffenen Person sind die Gründe und maßgeblichen Unterlagen mitzuteilen. Vor der Entscheidung ist ihr eine Stellungnahmefrist von mindestens zwei Tagen einzuräumen. Befangene Mitglieder wirken nicht mit. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und zuzustellen.
(4) Partei- und Fraktionsausschluss, Austritt, Parteiwechsel, Vertrauensverlust und abweichendes Abstimmungsverhalten beenden weder ein Listen- noch ein Direktmandat. Eine Partei darf keine Nachbesetzung verlangen, solange das Mandat rechtmäßig fortbesteht.
(5) Die Ausübung des freien Mandats darf nicht durch Vertragsstrafen, erzwungene Verzichtserklärungen oder vergleichbare Druckmittel eingeschränkt werden. Zulässige politische Kritik bleibt unberührt.
(6) Die Wahl und Abwahl des Ministerpräsidenten sowie die Beendigung des Amtes des Landespräsidenten richten sich ausschließlich nach dem Grundgesetz. Ein Parteibeschluss ersetzt keinen staatlichen Wahl- oder Amtsenthebungsakt.
(7) Rechtsschutz gegen parteiinterne Maßnahmen richtet sich nach den gesetzlichen gerichtlichen Zuständigkeiten. Entscheidungen über den Bestand eines parlamentarischen Mandats dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage durch die zuständigen staatlichen Stellen getroffen werden.