ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 16
§ 5 Freies Mandat und politische Zusammenarbeit
§ 5 – Freies Mandat und politische Zusammenarbeit
(1) Die Mitglieder der Volksversammlung vertreten das ganze Volk. Sie üben ihr Mandat frei aus und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Dies gilt gleichermaßen für Listen- und Direktmandate. Politische Absprachen und gemeinsame Programme bilden die Grundlage freiwilliger Zusammenarbeit.
(2) Partei- und Fraktionsbeschlüsse können weder einen Verstoß gegen das Grundgesetz oder ein Gesetz verlangen noch eine gesetzlich vorgeschriebene geheime Wahl aufheben. Eine Offenlegung des persönlichen Stimmverhaltens bei geheimer Wahl darf nicht verlangt werden.
(3) Politische Meinungsverschiedenheiten sollen zunächst durch Aussprache und die in der Satzung vorgesehenen Verfahren geklärt werden. Zulässige Kritik, die Anrufung eines Gerichts und die Verweigerung rechtswidriger Anweisungen sind keine Entzugsgründe.
(4) Ein Koalitionsvertrag oder eine Fraktionsvereinbarung kann die gesetzlichen Zuständigkeiten der Staatsorgane und die Wahl- und Abwahlverfahren des Ministerpräsidenten nicht verändern.
(1) Die Mitglieder der Volksversammlung vertreten das ganze Volk. Sie üben ihr Mandat frei aus und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Dies gilt gleichermaßen für Listen- und Direktmandate. Politische Absprachen und gemeinsame Programme bilden die Grundlage freiwilliger Zusammenarbeit.
(2) Partei- und Fraktionsbeschlüsse können weder einen Verstoß gegen das Grundgesetz oder ein Gesetz verlangen noch eine gesetzlich vorgeschriebene geheime Wahl aufheben. Eine Offenlegung des persönlichen Stimmverhaltens bei geheimer Wahl darf nicht verlangt werden.
(3) Politische Meinungsverschiedenheiten sollen zunächst durch Aussprache und die in der Satzung vorgesehenen Verfahren geklärt werden. Zulässige Kritik, die Anrufung eines Gerichts und die Verweigerung rechtswidriger Anweisungen sind keine Entzugsgründe.
(4) Ein Koalitionsvertrag oder eine Fraktionsvereinbarung kann die gesetzlichen Zuständigkeiten der Staatsorgane und die Wahl- und Abwahlverfahren des Ministerpräsidenten nicht verändern.