ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 16
§ 4 Parteien und Fraktionen
§ 4 – Parteien und Fraktionen
(1) Eine Partei ist eine politische Vereinigung; eine Fraktion ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern der Volksversammlung. Ihre Organe und Befugnisse sind voneinander zu unterscheiden.
(2) Bildung, Anerkennung, Mindeststärke und parlamentarische Rechte von Fraktionen und Gruppen richten sich nach der Geschäftsordnung der Volksversammlung.
(3) Der Fraktionsvorstand koordiniert die parlamentarische Arbeit. Er darf einen Mandatsentzug nur beantragen; eine eigenständige Befugnis zum Entzug oder zur Neuvergabe von Sitzen besitzt er nicht.
(4) Die Mitgliedschaft in einer Fraktion setzt ein eigenes Mandat voraus. Der Verlust des Fraktionsstatus führt für sich allein nicht zum Verlust der Mandate ihrer Mitglieder.
DRITTER TEIL – Freies Mandat und parteiinterne Verantwortung
(1) Eine Partei ist eine politische Vereinigung; eine Fraktion ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern der Volksversammlung. Ihre Organe und Befugnisse sind voneinander zu unterscheiden.
(2) Bildung, Anerkennung, Mindeststärke und parlamentarische Rechte von Fraktionen und Gruppen richten sich nach der Geschäftsordnung der Volksversammlung.
(3) Der Fraktionsvorstand koordiniert die parlamentarische Arbeit. Er darf einen Mandatsentzug nur beantragen; eine eigenständige Befugnis zum Entzug oder zur Neuvergabe von Sitzen besitzt er nicht.
(4) Die Mitgliedschaft in einer Fraktion setzt ein eigenes Mandat voraus. Der Verlust des Fraktionsstatus führt für sich allein nicht zum Verlust der Mandate ihrer Mitglieder.
DRITTER TEIL – Freies Mandat und parteiinterne Verantwortung