ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 16
§ 3 Zuordnung von Listen- und Direktmandaten
§ 3 – Zuordnung von Listen- und Direktmandaten
(1) Ein Listenmandat ist ein Sitz, der einer Partei aufgrund der für ihre Liste abgegebenen Stimmen zugeteilt und mit einem Bewerber ihrer Wahlliste besetzt wird. Für die ursprüngliche Sitzberechnung und spätere Listennachfolge bleibt die bei der Wahl zugelassene Liste maßgeblich; das persönliche Mandat des gewählten Mitglieds bleibt frei.
(2) Ein Direktmandat wird aufgrund eines persönlichen Wahlerfolgs im Wahlkreis nach dem Wahlgesetz erworben. Es steht dem gewählten Bewerber persönlich zu. Ein Parteiaustritt, Parteiwechsel oder Parteiausschluss führt für sich allein nicht zum Verlust eines Direktmandats.
(3) Mandate sind öffentliche Ämter und kein privates Eigentum einer Partei oder Person. Sie dürfen weder verkauft noch verpfändet oder durch private Vereinbarung übertragen werden.
(4) Die Mitgliedschaft und das Stimmrecht in der Volksversammlung werden nur von der nach Wahlgesetz festgestellten und zur Mandatsausübung berechtigten Person wahrgenommen. Niemand darf gleichzeitig mehrere Sitze oder Stimmen ausüben.
(1) Ein Listenmandat ist ein Sitz, der einer Partei aufgrund der für ihre Liste abgegebenen Stimmen zugeteilt und mit einem Bewerber ihrer Wahlliste besetzt wird. Für die ursprüngliche Sitzberechnung und spätere Listennachfolge bleibt die bei der Wahl zugelassene Liste maßgeblich; das persönliche Mandat des gewählten Mitglieds bleibt frei.
(2) Ein Direktmandat wird aufgrund eines persönlichen Wahlerfolgs im Wahlkreis nach dem Wahlgesetz erworben. Es steht dem gewählten Bewerber persönlich zu. Ein Parteiaustritt, Parteiwechsel oder Parteiausschluss führt für sich allein nicht zum Verlust eines Direktmandats.
(3) Mandate sind öffentliche Ämter und kein privates Eigentum einer Partei oder Person. Sie dürfen weder verkauft noch verpfändet oder durch private Vereinbarung übertragen werden.
(4) Die Mitgliedschaft und das Stimmrecht in der Volksversammlung werden nur von der nach Wahlgesetz festgestellten und zur Mandatsausübung berechtigten Person wahrgenommen. Niemand darf gleichzeitig mehrere Sitze oder Stimmen ausüben.