ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 16
§ 2 Stellung und innere Ordnung der Parteien
§ 2 – Stellung und innere Ordnung der Parteien
(1) Parteien sind auf Dauer angelegte Vereinigungen von Bürgern, die an der politischen Willensbildung mitwirken und durch die Teilnahme an Wahlen politische Verantwortung übernehmen wollen. Ihre Gründung ist im Rahmen des Grundgesetzes frei.
(2) Parteien geben sich eine schriftliche Satzung und ein politisches Programm. Die Satzung bestimmt insbesondere Name, Mitgliedschaft, Organe, Wahlen, Beschlussfassung, Ordnungsmaßnahmen und Auflösung.
(3) Die innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Mitglieder besitzen gleiches Stimmrecht; Vorstände und Wahlbewerber werden in geheimer Wahl bestimmt. Mitglieder haben Anspruch auf rechtliches Gehör und eine begründete Entscheidung bei gegen sie gerichteten Ordnungsmaßnahmen.
(4) Parteien legen Herkunft und Verwendung ihrer Mittel gegenüber ihren Mitgliedern offen. Die Annahme von Zuwendungen als Gegenleistung für Mandate, Abstimmungen oder staatliche Entscheidungen ist unzulässig.
(5) Satzung, Programm und vertretungsberechtigter Vorstand werden dem Landeswahlleiter zur Führung eines öffentlich einsehbaren Parteienverzeichnisses angezeigt. Die Anzeige ersetzt weder die Prüfung eines Wahlvorschlags noch begründet sie eine staatliche Genehmigungspflicht für die Parteigründung.
ZWEITER TEIL – Mandate und parlamentarische Stellung
(1) Parteien sind auf Dauer angelegte Vereinigungen von Bürgern, die an der politischen Willensbildung mitwirken und durch die Teilnahme an Wahlen politische Verantwortung übernehmen wollen. Ihre Gründung ist im Rahmen des Grundgesetzes frei.
(2) Parteien geben sich eine schriftliche Satzung und ein politisches Programm. Die Satzung bestimmt insbesondere Name, Mitgliedschaft, Organe, Wahlen, Beschlussfassung, Ordnungsmaßnahmen und Auflösung.
(3) Die innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Mitglieder besitzen gleiches Stimmrecht; Vorstände und Wahlbewerber werden in geheimer Wahl bestimmt. Mitglieder haben Anspruch auf rechtliches Gehör und eine begründete Entscheidung bei gegen sie gerichteten Ordnungsmaßnahmen.
(4) Parteien legen Herkunft und Verwendung ihrer Mittel gegenüber ihren Mitgliedern offen. Die Annahme von Zuwendungen als Gegenleistung für Mandate, Abstimmungen oder staatliche Entscheidungen ist unzulässig.
(5) Satzung, Programm und vertretungsberechtigter Vorstand werden dem Landeswahlleiter zur Führung eines öffentlich einsehbaren Parteienverzeichnisses angezeigt. Die Anzeige ersetzt weder die Prüfung eines Wahlvorschlags noch begründet sie eine staatliche Genehmigungspflicht für die Parteigründung.
ZWEITER TEIL – Mandate und parlamentarische Stellung