ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 16 von 16
§ 15 Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten
§ 15 – Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz wird nach Beschluss der Volksversammlung und Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten oder den zuständigen Minister vom Landespräsidenten nach Artikel 30 des Grundgesetzes ausgefertigt und im Gesetzblatt der Republik Falkenberg verkündet.
(2) Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und gilt im gesamten Staatsgebiet der Republik Falkenberg.
(1) Dieses Gesetz wird nach Beschluss der Volksversammlung und Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten oder den zuständigen Minister vom Landespräsidenten nach Artikel 30 des Grundgesetzes ausgefertigt und im Gesetzblatt der Republik Falkenberg verkündet.
(2) Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und gilt im gesamten Staatsgebiet der Republik Falkenberg.